Bewohnerparkausweis beantragen
Allgemeine Informationen
Als Bewohner einer Straße, welche im festgelegten Bewohnerparkgebiet der Stadt Freiberg liegt, können Sie einen Bewohnerparkausweis beantragen.
Diesen erhalten Sie gegen eine Verwaltungsgebühr von 30 Euro in der Pass- und Meldebehörde im Bürgerbüro.
Mit dem Bewohnerparkausweis wird Ihnen lediglich die Berechtigung erteilt, im ausgewiesenen Parkgebiet zu parken, nicht aber für einen festen Stellplatz. Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr.
Ändert sich das KFZ Kennzeichen, so ist kostenpflichtig ein neuer Bewohnerparkausweis zu beantragen. Ziehen Sie aus dem Parkgebiet weg, so erlischt die Erlaubnis zum Parken im ausgewiesenen Bewohnerparkgebiet und der Parkausweis ist ungültig.
Bereits 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit kann die Verlängerung des Bewohnerparkausweises beantragt werden.
Kontakt und Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde / Fundbüro / Infothek
Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde nur nach Terminvereinbarung
Mo
09:00 - 12:30
Di
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Do
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Fr
09:00 - 12:30
Sa
09:00 - 12:30
14-tägig geöffnet
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Notwendigkeiten
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:
- Sie müssen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Bewohnerparkgebiet wohnhaft und gemeldet sein.
- Sie dürfen im Parkgebiet weder über eine Garage noch einen Stellplatz verfügen.
- Das Fahrzeug, für das Sie den Bewohnerparkausweis beantragen wollen, ist entweder auf Sie zugelassen oder es wurde Ihnen schriftlich mit Nutzungsnachweis dauerhaft zur Verfügung gestellt.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Fahrzeugzulassung
- ggf. Nutzungsnachweis, wenn Sie nicht der Halter sind
Fristen
Kosten
Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung beträgt 30 Euro.
Rechtliche Grundlage
- § 45 Absatz 1b Nummer 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), gegebenenfalls in Verbindung mit der jeweiligen örtlichen Satzung
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